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Zürich: Totalrevision des Hundegesetzes geht in die Vernehmlassung

Der Regierungsrat hat die Sicherheitsdirektion ermächtigt, zum Entwurf für eine Totalrevision des Hundegesetzes ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.

Mit der Revision werden Rahmenbedingungen für den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden geschaffen. Die Anforderungen an die Hundehalterinnen und -halter sind künftig strenger. Jede Person, die beabsichtigt, einen Hund zu halten, soll eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens drei Millionen Franken und grundsätzlich auch eine anerkannte theoretische Halterprüfung nachweisen müssen.

Für die Haltung von grossen und massigen Rassetypen muss zusätzlich eine anerkannte praktische Hundeerziehung nachgewiesen werden. Eine eigentliche Haltebewilligung wird benötigt für das Halten einiger Hunderassetypen, bei welchen nicht nur Voraussetzungen an den Hund, sondern auch zusätzliche Halteranforderungen geprüft werden sollen. Bei der Hundehaltung sieht der Entwurf insgesamt griffigere Bestimmungen vor.

Einen weiteren Kernpunkt des Entwurfs stellt der Abschnitt betreffend Meldungen von auffälligen Hunden und Massnahmen dar. Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis Ende November 2006. Auf Bundesebene läuft derzeit ein Vernehmlassungsverfahren zur Totalrevision der Tierschutzverordnung, in welcher auch Bestimmungen Hunde betreffend enthalten sind.

Das geltende Gesetz über das Halten von Hunden vom 14. März 1971 und die zugehörige Verordnung regeln die sicherheitspolizeilichen Aspekte der Hundehaltung im Kanton Zürich und stellen Vorschriften auf über zu leistende Abgabe und Kontrolle. Die Zunahme der Hundepopulation in den letzten Jahren und die gesellschaftlichen Veränderungen der Beziehung zwischen Menschen und Hunden haben dazu geführt, dass die geltende Gesetzgebung in vielen Bereichen veraltet ist und nicht mehr dem Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung entspricht.

Auf Bundesebene ist gegenwärtig die Totalrevision der Tierschutzverordnung in der Vernehmlassung. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht absehbar, ob und wann diese Bestimmungen in Kraft gesetzt werden und in welchem Umfang der Bund weitere gesamtschweizerische Regelungen erlassen wird. Es ist deshalb sinnvoll und notwendig, dass die kantonale Hundegesetzgebung ohne weitere Verzögerungen umfassend revidiert wird.

Der Regierungsrat hat im Dezember 2005 angekündigt, das Hundegesetz grundlegend zu überarbeiten. In der Folge hat der Vorsteher der Sicherheitsdirektion eine Expertengruppe damit beauftragt. Die Expertengruppe stand unter der Leitung der Sicherheitsdirektion und setzte sich daneben aus Vertretungen der Gesundheitsdirektion (Veterinäramt), der Kantonspolizei, der Gemeinden und der Tierärzteschaft zusammen. Am 15. März 2006 hat der Regierungsrat das von der Arbeitsgruppe vorgeschlagene Konzept für die Totalrevision des Gesetzes beschlossen.

Grundsätzliche Zuständigkeit für den Vollzug wie bis anhin bei den Gemeinden

Im Vollzug ist es heute kaum mehr möglich, zwischen sicherheitspolizeilichem Bereich und Tierschutzbereich klar zu trennen. Die Zuständigkeiten für den Gesetzesvollzug sollen deshalb neu aufgeteilt werden zwischen den Gemeinden und der Gesundheitsdirektion bzw. dem Veterinäramt. Die grundsätzliche Zuständigkeit für den Vollzug verbleibt aber wie bis anhin bei den Gemeinden.

Um einen kantonsweiten einheitlichen Vollzug durch eine Fachstelle zu gewährleisten, übernimmt das Veterinäramt die Umsetzung eines überwiegenden Teils der neuen Massnahmen. Eine enge Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und dem Veterinäramt wird dabei in jedem Fall notwendig sein.

Verantwortungsvolle Hundehaltung als oberstes Ziel

Der Vernehmlassungsentwurf sieht im Zweckartikel die Schaffung von Rahmenbedingungen für den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden vor. Der Zweckartikel macht deutlich, dass oft nicht vom Hund an sich ein Sicherheitsrisiko ausgeht, sondern dass es entscheidend ist, wie der Hund aufgezogen, geführt und beaufsichtigt wird. Um diese Zielsetzung zu erreichen, sollen insbesondere die Hundehalterinnen und -halter zur konsequenten Wahrnehmung ihrer Verantwortung verpflichtet und die Instrumente für den Vollzug griffiger ausgestaltet werden. Demgegenüber sollen die Gemeinden speziell in Ballungszentren und in dicht besiedelten Agglomerationen die Möglichkeit erhalten, neben Gebietsverboten so genannte hundefreundliche Zonen zu bezeichnen, die speziell den Bedürfnissen der Hundehalterinnen und Hundehalter entsprechen.

Mit einem Präventionsartikel wird der Kanton verpflichtet, einerseits Kinder durch geeignete Lernhilfen oder Instruktionsanlässe zu lehren, wie sie einem Hund in verschiedenen Situationen korrekt begegnen. Anderseits erhält der Kanton die Möglichkeit, Kampagnen und Projekte mit Zielgruppe «Erwachsene» - auch Hundehalterinnern und Hundehalter - zu unterstützen.

Höhere Anforderungen an die Hundehalterinnen und -halter

Die Anforderungen an die Hundehalterinnen und -halter sollen künftig strenger ausgestaltet sein und stützen sich auf heutige kynologische Erkenntnisse. Auf ein Verbot bestimmter Rassetypen wurde im Gesetzesentwurf hingegen bewusst verzichtet, weil auch bei so genannten «gefährlichen» Rassen das Problem primär auf der Halterseite liegt. Solche Verbote sind auf kantonaler Ebene nicht zweckmässig und müssten auf nationaler Ebene ergehen. Der Entwurf sieht stattdessen mehrstufige Voraussetzungen für das Halten von Hunden vor:


Künftig soll jede Person, die beabsichtigt, einen Hund zu halten, eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens drei Millionen Franken und eine anerkannte theoretische Halterprüfung nachweisen müssen. Der Regierungsrat soll Ausnahmen von diesem Theorienachweis vorsehen können, namentlich für Halterinnen und Halter, die über eine langjährige Erfahrung in der Hundehaltung verfügen. Keinesfalls soll dieser theoretische Test ein Hindernis für die Hundehaltung sein. Er bezweckt, dem künftigen Hundehalter oder der -halterin die für den Alltag notwendigen Kenntnisse für die Haltung jedes Hundes zu vermitteln.
Für die Haltung von grossen und massigen Rassetypen muss eine anerkannte praktische Hundeerziehung nachgewiesen werden (Rassetypenliste I).
Eine Haltebewilligung benötigen schliesslich die Halterinnen und Halter von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential (Rassetypenliste II).

Der Regierungsrat wird die betroffenen Rassetypen der beiden Listen bezeichnen. Für die Rassetypenliste II ist vorgesehen, die Bewilligungspflicht für die vier heute generell maulkorb- und leinenpflichtigen Rassen und deren Kreuzungstiere einzuführen. Dies sind folgende Rassen: American Pitbull, American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Staffordshire Bullterrier.

Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben

Bei der Hundehaltung sieht der Entwurf insgesamt griffigere Bestimmungen vor. Insbesondere sollen an die Beaufsichtigung von Hunden höhere und insbesondere klar umschriebene Anforderungen gestellt werden. Einen weiteren Kernpunkt des Entwurfs stellt der Abschnitt betreffend Meldungen und Massnahmen dar. Die auf Bundesebene eingeführte Meldepflicht bei erheblichen Verletzungen und Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens wird umgesetzt und auf weitere Stellen und Sachverhalte ausgedehnt. Das Veterinäramt nimmt aufgrund der neu festgelegten Zuständigkeiten auch Meldungen ganz allgemein bei Verletzungen und auffälligem Verhalten entgegen. Festgelegt werden zudem das Verfahren und die Massnahmen, die das Veterinäramt aufgrund der getätigten Abklärungen einleiten kann. Der Vernehmlassungsentwurf setzt weiter die bundesrechtlichen Vorgaben betreffend Registrierung der Hunde um und schafft die Rechtsgrundlagen für die für den Gesetzesvollzug notwendigen Datensammlungen.

Am System der jährlichen Abgabe ändert sich grundsätzlich nichts. Da der Kanton zahlreiche neue Aufgaben übernimmt, die nicht allein mittels Gebühren finanziert werden können, sieht der Entwurf vor, dass die Gemeinden für jeden abgabepflichtigen Hund höchstens 30 Franken an den Kanton zu überweisen haben. Die Gemeinden sollen dafür die Möglichkeit erhalten, die jährliche Abgabe um den entsprechenden Betrag zu erhöhen. Grundsätzlich sind die anfallenden Kosten vom Hundehalter und von der Hundehalterin zu tragen.

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